Satzung der Billardfreunde Mühlhausen 1971 e.V.:


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S A T Z U N G

§ 1

Der Verein führt den Namen „Billardfreunde Mühlhausen 1971 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in 93333 Mühlhausen, Gemeinde 93333 Neustadt an der Donau, und ist ins Vereinsregister seit 18. März 1981 am Amtsgericht Regensburg unter VR 70159 eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Billardverbandes BBV (365) und der Bayerischen Landes-Sportverbandes BLSV (V 21614) und erkennt deren Satzung an.

§ 3

Vereins-Zweck

a)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht, durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch Durchführen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sowie sportliche- und gesellschaftliche Veranstaltungen.

b)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

d)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 § 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Der Verein setzt sich zusammen aus:

1.a) aktiven Mitgliedern

1.b) passive Mitgliedern

1.c) jugendlichen Mitgliedern

1.d) Ehrenmitgliedern

Ehegatten der Vereinsmitglieder sowie deren Kinder, können die Vereinsveranstaltungen besuchen.

Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag der Vorstandschaft in einer Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tot.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht oder seine Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  1. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100.- Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder des Verbandes, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden.

  1. 5.    Gegen diese Maßregelung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

  1. 6.    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein, nimmt das Mitglied auch dessen Rechte und Verpflichtungen an.

 Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen, sowie an angeordneten Arbeiten    teilzunehmen.      

Sich an sportlichen- und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu beteiligen und  aktiv mitzuwirken.

Den Verein nach außen hin zu repräsentieren und auf  korrektes Verhalten in der Öffentlichkeit zu achten.

§ 6

Beiträge

Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag wird in den ersten drei Monaten eines Jahres eingezogen.

Beim Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben .

 § 7

Spielordnung

In der Spiel- und Regelordnung sollen der Spielbetrieb und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Sie wird vom Vereinsausschuss erstellt.

 § 8

Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die jugendlichen Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können trotzdem an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  1. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt

 § 9

Vereinsorgan

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vereinsausschuss und

c)       der Vorstand.

 § 10

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet spätestens im Monat März eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich, per Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen, wenn

a) der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließt.

b) wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder (ab vollendetem 18.Lebensjahr) dies verlangt.

  1. Eine Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

  1. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

Jährlich:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht des Spielleiters, des Jugendleiters, des Schriftführers und des Kassiers.

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Alle zwei Jahre:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht des Spielleiters, des Jugendleiters, des Schriftführers und des Kassiers.

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands und der übrigen Vorstandschaft

e) Neuwahlen

f)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. In der Jahreshauptversammlung werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt.

  2. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins laufend zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.

Aufgaben der Prüfer:

Prüfung des Kassenstandes, der rechnerischen Richtigkeit, der Vollständigkeit der Kassenunterlagen und Einhaltung der Finanzordnung.

       Die Kassenprüfer dürfen jedoch nicht dem Vereinsausschuss angehören.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mehr als ein Vorschlag vorhanden ist oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies Verlangt. Ansonsten kann auch per Akklamation abgestimmt werden. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

 § 11

Die Vorstandschaft

 

a)      Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.

b)      Dem Vereinsausschuss gehören an:

1. der 1. Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schriftführer

4. der Kassier

5. der 1. Spielleiter

6. der stellvertretende Spielleiter

7. der Jugendleiter

8. der stellvertretende Jugendleiter

9. der Veranstaltungsleiter

10. für je 20 Vereinsmitglieder 1 Ausschussmitglied.

Übersteigt die Mitgliederzahl die Zahl von 100 Mitgliedern, wird nurmehr je 25 Mitglieder ein Ausschussmitglied gewählt.

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.

Für Ausschussmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen, diese ergeben sich meistens aus den Ersatzleuten bei den Neuwahlen !

c)       Der Vereinsausschuss leitet den Verein.

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden.

Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:

1.) 1. Vorsitzender

Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.

Der Vorsitzende führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 150,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Clubausschuss.

2.) Stellvertretender Vorsitzender

Er Vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

3.) Schriftführer

Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

4.) Kassier

Er erledigt alle Kassengeschäfte.

5.) Spielleiter

Er ist zuständig für den Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen.

6.) Jugendleiter

Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und alle Belange der Jugendlichen.

7.) Veranstaltungsleiter

Er organisiert alle Veranstaltungen und Abläufe

d)      Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt, die je nach Bedarf der Dringlichkeit einzuberufen sind. Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder es verlangen.

Der Ausschuss ist Beschlussfähig, wenn neben der Vorstandschaft mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zwei Stimmen !

 § 12

Vertretungsberechtigt

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorsitzenden jedoch nur bei dessen Verhinderung befugt.

 § 13

Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihren eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Grundlagen werden in der Sportordnung festgelegt.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 § 14

Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist bis binnen drei Wochen jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 § 15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)      Der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)      Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Ist in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen  ist dem Bayer. Roten Kreuz zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Die Satzung wurde beschlossen am 01. März 2009

Unterschriften:

1. Vorsitzender     Anton Fischer                            2.Vorsitzender      Richard Huber                       

Schriftführer          Christian Miedl

Kassier                    Anna Graßl                                          

Spielleiter             Benjamin Hart                                 

Jugendleiter          Dieter Schuster

Ausschussmitglieder:

Willibald Fischer, Horst Schulz,Matthias Bräumann, Kerstin Schuster


 

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